Einklemmen eines Mobilfunkgeräts zwischen Ohr und Schulter verboten

Eine verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts während des Autofahrens gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO liegt auch vor, wenn es zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird. Die Betroffene hatte sich dahin eingelassen, noch vor Fahrtantritt das Mobilfunkgerät entsprechend fixiert zu haben. Das Amtsgericht Geilenkirchen nahm die Einlassung so hin, hat allerdings trotzdem zu dem von der Behörde verhängten Bußgeld verurteilt.

 Dies bestätigte das Oberlandesgericht Köln am 04.12.2020, Az.: 1 RBs 347/20 als richtig.

"Halten" von Gegenständen sei dem Wortsinn nach ohne weiteres auch ohne Benutzung der Hände möglich. So liege ein "Halten" auch dann vor, wenn ein Gegenstand zwischen Oberarm und Torso oder zwischen den Oberschenkeln fixiert wird. Im Gesetz stünde nichts davon, dass mit den Händen gehalten werden müsse. Es müsse zur Wahrung des Zweckes der Norm davon ausgegangen werden , dass fahrfremde Tätigkeiten als verboten angesehen werden müssen, soweit der Wortlaut einer Vorschrift das als äußerste Auslegungsgrenze erlaubt

Die Nutzung eines Mobilfunkgerätes berge nach Auffassung des Gerichts in der hier geschehenen Weise ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential. So werden mit der veränderten Körperhaltung bestimmte Tätigkeiten wie etwa der Schulterblick oder der Blick in den Spiegel erschwert. Zudem beanspruche das höchst unsichere und daher letztlich unverantwortliche Halten des Mobiltelefons zwischen Ohr und Schulter die Aufmerksamkeit des Fahrers über Gebühr. Es bestehe das Risiko, dass das Mobiltelefon sich aus seiner "Halterung" löst und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleitet, um etwa zu verhindern, dass es im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird.

Das OLG Köln weist in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass es in der Vergangenheit vergleichbare Fälle auch anders entschieden hat, seine Rechtsprechung indes nunmehr ändere.

Es bleibt abzuwarten, ob sich auch anderen Oberlandesgerichte dieser sehr strengen Anwendung des Gesetzes anschließen.

Das Urteil wird in der Literatur kontrovers diskutiert, weil in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das Halten mit den Händen hingewiesen wird, während andere Verhaltensweisen, die ebenfalls naheliegen, nicht dargestellt werden. Die Auslegung eines Gesetzes zu Lasten des Betroffenen fände dort ihre Grenzen, wo aus Sicht des Bürgers der mögliche Wortsinn die Auslegung nicht mehr abdeckt.

Mit dieser Begründung wurden z. B.  Betroffene freigesprochen, die ein Headset mit einer Hand gegen das Ohr drückten, um die Hörqualität zu verbessern, was jedenfalls zu einer größeren Gefahr werden kann, weil nicht beide Hände am Steuer sind, OLG Stuttgart 1 Ss 187/08. Das gleiche gilt, wenn die Benutzung des Gerätes ausschließlich über die Freisprechanlage erfolgt, obgleich es gleichzeitig in der Hand gehalten wird, OLG Stuttgart 4 Ss 212/16.