Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Sobirey in Göttingen - Vertragsanwalt des ADAC
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Sobirey in Göttingen Fachanwalt für Versicherungsrecht und VerkehrsrechtSchon seit 1998 liegt ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit auf dem Verkehrsrecht. Er wurde im Jahr 2004 durch meine Aufnahme in die Organisation der ADAC-Vertragsanwälte noch einmal vertieft und 2006 durch den Erwerb der zugehörigen Fachanwaltschaft abgerundet.

Einen Link zu meiner speziellen ADAC-Homepage finden Sie hier.

Zum Verkehrsrecht gehören unter anderem:

Unfallrecht

Wer schuldlos in einen Unfall gerät, hat Anspruch auf Erstattung seiner Schäden. Dazu gehört nicht nur, dass die Werkstattrechnung zu dem eigenen Fahrzeugschaden von der gegnerischen Versicherung bezahlt wird. Dazu gehört nämlich auch, dass der Anwalt vom gegnerischen Versicherer bezahlt wird, der vom Geschädigten mit der Unfallregulierung beauftragt wird. Sie benötigen also noch nicht einmal eine Rechtschutzversicherung für diese Fälle.

Bitte vertrauen Sie nicht auf die Zusage z. B. Ihrer Werkstatt, dass Sie einen Anwalt nicht benötigen, denn es würde schon alles durch sie „geregelt“. Viele Beispiele aus der Praxis zeigen, dass das nicht der Fall ist. Schon die Unfallschilderung durch Sie gehört nämlich in die Hände eines Verkehrsjuristen. Das gilt auch dann, wenn Ihnen der Unfallgegner, seine Versicherung oder z. B. Ihre Werkstatt einreden, mit der Haftung sei „alles klar“. Es gibt nur einen Grund, Ihnen davon abzuraten, einen Anwalt in Anspruch zu nehmen: der Geschädigte, der seine Rechte nicht kennt, wird leicht zum Objekt der Interessen der Werkstatt oder der gegnerischen Versicherung; wenn Sie einen solchen Rat hören, ist also besondere Vorsicht geboten.

Wer teilweise für einen Unfall mitverantwortlich ist, ist ebenfalls gut beraten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Bei streitiger Haftung können die Anwaltskosten unter Umständen weit hinter dem zurückbleiben, was an Schadenersatz zusätzlich durchgesetzt wird. Wenn der Anwalt nur im Rahmen der Haftungsquote des Unfallgegners beauftragt wird, trägt die gegnerische Haftung ebenfalls die gesamten Anwaltskosten. Diese Frage kann gleich bei Beauftragung des Anwalts geklärt werden. Sie können so Anwaltskosten für Sie persönlich ganz vermeiden.

Wer allein für einen Unfall verantwortlich ist, muss ebenfalls überlegen, ob er anwaltlichen Rat in Anspruch nimmt. Vielleicht irrt er sich und dadurch wird der Irrtum aufgeklärt. Im Rahmen einer Erstberatung ist so ein Irrtum kostengünstig zu klären. Zugegebenermaßen ist in diesen Fällen eine Rechtsschutzversicherung  von Vorteil.

Bußgeldrecht

Der überwiegende Anteil an Ordnungswidrigkeiten wird im Straßenverkehr begangen. Seit dem 01.10.2010 können Bußgelder aus anderen EU-Staaten viel besser in Deutschland vollstreckt werden, so dass auch europäisches Verkehrsrecht an Bedeutung gewinnt.

Im Ausland, inzwischen aber auch in Deutschland, haben Bußgelder eine empfindliche Höhe erreicht. Zusammen mit dem „Punktesystem“ kann ein Bußgeldverfahren wegen eines an sich geringeren Verstoßes erhebliche Bedeutung für den Einzelnen bekommen. Es können Existenz gefährdende Folgen eintreten. Gerade bei drohenden Fahrverboten wird eine Verteidigung ohne rechtlichen Beistand häufig aussichtslos sein. Der Vortrag erfordert die Kenntnis der ergangenen Rechtsprechung, sonst schreibt man am Thema vorbei.

Strafrecht und Verkehrsstrafrecht

Wird bei einem Unfall jemand verletzt, leitet die Polizei Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Der Beschuldigte wird entweder noch am Unfall oder später schriftlich mittels eines Anhörungsbogens zur Stellungnahme aufgefordert. Es ist in vielen Fällen möglich, durch die Art der Verteidigung eine Verurteilung wegen einer Straftat, die in der Regel zudem mit 5 Punkten verbunden ist, zu verhindern. Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzungen sind im Straßenverkehr eher selten.

Weitere häufige Delikte im Verkehr sind Fahrerflucht, Trunkenheit im Verkehr, Drogeneinfluss im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr oder Nötigung.

Fahrerlaubnisrecht

Verkehrsunfälle, Verkehrsstraftaten oder Ihr Punktestand können dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf Sie aufmerksam wird. Manchmal reicht auch schon eine im Straßenverkehr gezeigte Unsicherheit bei älteren Kraftfahrern für die Einleitung eines Verfahrens. Der Fahrerlaubnisinhaber wird sich sodann in bestimmten Fällen ärztlichen Untersuchungen oder auch einer sogenannten Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) unterziehen müssen. Je nach Ergebnis kann dies zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

In Göttingen mussten sich gerade Radfahrer verstärkt solchen Verfahren stellen, denn die Kontrollmaßnahmen der Polizei erstrecken sich zunehmend auf  Radfahrer. Trotz einer Verurteilung wegen einer Trunkenheit im Verkehr kann ihnen der Strafrichter anders als Kraftfahrern die Fahrerlaubnis nicht entziehen. Allerdings erfährt die Fahrerlaubnisbehörde von der Straftat. Sie kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Radfahrer zur Beibringung eines Gutachten über eine MPU zwingen. Ist das Gutachten negativ, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Auch betrunkenen Fußgängern sind in solchen Verfahren schon die Fahrerlaubnisse entzogen worden, obwohl sie nie mit Fahrzeugen in berauschten Zustand am Verkehr teilgenommen haben.

Gebrauchtwagenvertragsrecht

Zum Verkehrsrecht gehört die Regelung von Konflikten zwischen Gebrauchtwagenverkäufer und – käufer, seien sie gewerblich tätig oder auch nicht. Die Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeit betrifft die mitunter nur durch Hinzuziehung von Sachverständigen zu klärende Frage, ob ein Defekt an einem Fahrzeug ein Sachmangel oder nur ein Verschleißmangel ist, den der Käufer hinzunehmen hätte. Da im Gebrauchtwagenhandel unter Privatleuten die Sachmängelhaftung in der Regel ausgeschlossen wird, muss der Verkäufer nur für das haften, was er ausdrücklich versprochen hat. Wer als Verkäufer erklärt, der Motor sei für 3.000 € instandgesetzt worden, kann sich für eine solche Aussage nicht auf den Sachmängelhaftungsausschluss berufen, wenn eine solche Instandsetzung gar nicht stattgefunden hat.

Neuwagenkaufvertrag

Sachmängel sind hier besonders ärgerlich, denn der Neuwagenkäufer hat eine sehr hohe Erwartung an den Kaufgegenstand. Immerhin hat er erheblich tiefer in den Geldbeutel greifen müssen als der Gebrauchtwagenkäufer, um zumindest eine gewisse Zeit ungestört mobil zu sein.

Selbst namhafte  Hersteller kämpfen mitunter mit Elektronikproblemen ihrer Fahrzeuge. Auch die neuen Kraftstoff sparenden Techniken haben zu  besonderen Problem geführt. Für den Käufer stellt sich hier das Problem, dass für ihn kaum noch kontrollierbar ist, ob die Nachbesserung nun zu einem Erfolg geführt hat oder nicht. Bei Elektronikproblemen entspricht es durchaus einem vertretbaren Vorgehen, wenn die Verkäufer sich an die Diagnosenprotokolle hält, die bei der Prüfung erstellt werden. Er tauscht dann nach und nach diverse Teile, ohne sicher zu sein, dass das ausgetauschte Teil Ursache des Mangels gewesen ist. Nach dem zweiten vergeblichen Mangelbeseitigungsversuch kann ein Rücktritt des Käufers in Betracht kommen. Er muss dann aber beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Das mag in den ersten 6 Monaten noch einfach sein; bei einem Rücktritt nach knapp zwei Jahren wegen nicht behobener Mängel tun sich Sachverständige häufig schwer, die entsprechende Feststellung zu treffen.

KFZ- Leasing

Die wenigsten Leasingnehmer machen sich Gedanken darüber, dass sie ihr Fahrzeug nicht erwerben, sondern nur mieten. Ärger ist vorprogrammiert, wenn das Fahrzeug bei Rückgabe nicht in dem vom Leasinggeber gewünschten Zustand ist, weil es Schäden hat, die seiner Meinung nach über die normale Abnutzung hinausgehen. Das gleiche gilt, wenn es nach den Leasingbedingungen darauf ankommt, welchen Händlerankaufwert der Wagen bei Leasing-Ende hat und dem Nutzer eine saftige Schlusszahlung droht, weil der Markt gerade mit Leasingrückläufern übersättigt ist.

Noch größer kann der Ärger werden, wenn das Leasingfahrzeug verunfallt und dabei stark beschädigt wird. In diesen Fällen hat der Leasinggeber das Recht, den Leasingvertrag zu kündigen. Das gilt erst recht, wenn ein  Totalschaden vorliegt. Dann stellt der Leasingnehmer nämlich fest, dass der Leasinggeber den  Gewinn behalten möchte, den er gehabt hätte, wenn der Leasingvertrag ordnungsgemäß zu  Ende geführt worden wäre. Je früher der Leasing-Vertrag wegen des Unfalles endet, um so höher wird die Schlusszahlung aus der Leasingabrechnung. Deshalb bieten manche Versicherer in ihren Vollkasko-Policen an, diesen zusätzlichen Schaden, der nichts mit dem Sachschaden an dem Kfz zu tun hat, mit zu versichern. Meist sind das Komfort-Tarife, die nicht jeder wegen der höheren Prämien abgeschlossen hat.